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Neues BAG-Urteil verändert Spielregeln bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen – Was Unternehmen jetzt wissen müssen.

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Virtuelle Beteiligungsprogramme (VSOPs) sind ein zentrales Instrument, um Talente ans Unternehmen zu binden – und um Mitarbeitende am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) wirbelt bisher übliche Regelungen kräftig durcheinander. Insbesondere betrifft das Programme, die bei Eigenkündigung den vollständigen Verfall virtueller Anteile vorsehen.

BAG-Urteil

Was wurde entschieden?

Im Kern geht es um die Frage, ob Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter bei einer Eigenkündigung vor Ablauf der sogenannten Vesting-Periode alle VSOPs verlieren dürfen. Die Antwort des Gerichts: Nein – jedenfalls nicht pauschal und nicht, wenn bereits Anteile „gevestet“ wurden, also anteilig verdient sind.

Bisher war es in vielen Verträgen üblich, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer sämtliche virtuelle Anteile automatisch verfallen – das sogenannte „Naked-In-Naked-Out“-Prinzip. Dieses Vorgehen hat das Gericht nun als unangemessen und unwirksam eingestuft. Die Begründung: Bereits gevestete Anteile stellen eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit dar und dürfen daher nicht einfach gestrichen werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Entscheidung zwingt Startups und Wachstumsunternehmen, bestehende Beteiligungsprogramme sorgfältig zu prüfen – und gegebenenfalls nachzubessern. Besonders betroffen sind Klauseln zu:

  • Bad Leaver: Der vollständige Verfall von Anteilen bei Eigenkündigung ist in dieser Form künftig nicht mehr haltbar.

  • Fade-Out-Regelungen: Auch Klauseln, nach denen bereits gevestete Anteile nach dem Ausscheiden wieder verfallen, unterliegen strengen Anforderungen. Eine zu kurze Frist kann die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Folge haben.

Was ist jetzt zu tun?

1. Bestehende Verträge überprüfen: Wer heute noch Regelungen verwendet, bei denen bei Eigenkündigung alle Anteile verfallen, riskiert rechtliche Probleme. Unternehmen sollten VSOP-Vereinbarungen an die neue Rechtslage anpassen.

2. Flexible Konzepte statt Schwarz-Weiß-Denken: Die Zeiten von Alles-oder-Nichts-Regelungen sind vorbei. Stattdessen gewinnen ausgewogene Modelle an Bedeutung, die individuelle Umstände berücksichtigen.

Ein besonders praxistauglicher Ansatz: Grey-Leaver-Klauseln. Diese sehen differenzierte Regelungen vor, etwa durch anteilige Kürzung statt vollständigem Verfall. So kann beispielsweise bei Eigenkündigung ein Abschlag auf die gevesteten Anteile erfolgen – je nachdem, wie lange der oder die Mitarbeitende im Unternehmen war oder unter welchen Umständen der Austritt erfolgt ist.

easyVSOP stellt sicher: Faire Regeln ab Tag 1

Bei easyVSOP haben wir diesen Paradigmenwechsel bereits berücksichtigt. Unsere Plattform fragt im Rahmen der digitalen Vertragserstellung gezielt nach, ob eine Grey-Leaver-Klausel gewünscht ist – und setzt diese automatisch rechtskonform um. So entstehen keine unangenehmen Überraschungen für Unternehmen oder Mitarbeitende – und gleichzeitig bleibt der Gestaltungsfreiraum erhalten.

Anders gesagt: Mit easyVSOP lassen sich Beteiligungsmodelle umsetzen, die dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechen – ohne juristische Komplexität oder unfaire Klauseln.

Fazit

Das BAG-Urteil sorgt für mehr Fairness – aber auch für mehr Verantwortung auf Unternehmensseite. Wer heute Beteiligungen vergibt, muss stärker auf rechtssichere und differenzierte Regelungen achten. Die gute Nachricht: Mit den richtigen Tools und einer klaren Struktur ist das kein Problem.

Jetzt VSOP-Modell über easyVSOP prüfen – und von Anfang an auf faire und rechtlich belastbare Lösungen setzen.